Kurzzeit- / Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.

Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für höchstens 23 Tage und bis zu einem Wert von 1.774Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, welcher Pflegegrad der Pflegebedürftige hat. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunft- und Verpflegungskosten sind nicht inbegriffen. Während der Kurzzeitpflege wird die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die ehrenamtliche Pflegeperson unterbrochen.


Die Kurzzeitpflege soll

  • bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel 
  • bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen
  • bei seelischer Überforderung der Pflegeperson 
  • vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) 


Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung