Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Für einen begrenzten Zeitraum können Pflegebedürftige in eine stationäre Einrichtung aufgenommen und dort gepflegt werden. Kurzzeitpflege kommt insbesondere in Betracht:

  • Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen im Krankenhaus
  • Wenn die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder nicht sichergestellt ist (gesundheitliche Verschlechterung  des Pflegebedürftigen, Spannungen zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigem, Erkrankung der Pflegeperson)
  • Für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson

Wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege aufgebraucht sind und die betreuende Person aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) verhindert ist, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege ist auf jeweils vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeit-/ Verhinderungspflege dürfen 1.510,00€ im Kalenderjahr nicht übersteigen. Eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist erforderlich.